Schenkung zurückfordern
Oktober 5, 2020Schenken Eltern ihrem Kind und dessen Partner Geld für einen Hauskauf und trennt sich das Paar
kurze Zeit später, kann die Schenkung zurückgefordert werden. Mit den Voraussetzungen einer
solchen Rückforderung befasste sich jüngst der Bundesgerichtshof (BGH).
Eine Frau lebte seit 2002 mit ihrem Partner in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zusammen. Im Jahr 2011 erwarb das Paar ein Hausgrundstück, um dieses gemeinsam zu bewohnen. Die Eltern der Frau unterstützten die Finanzierung des Eigenheims mit rund € 100.000. Nur zwei Jahre später trennte sich das junge Paar. Nach der Trennung forderten die Eltern den Ex-Partner ihrer Tochter dazu auf, die Hälfte des geschenkten Betrages zurückzuzahlen.
Umstände der Schenkung entscheidend
Der Beschenkte ist dem Schenker in der Regel zu nichts verpflichtet. Er schuldet seinem Gönner lediglich seinen Dank. Eine Schenkung bedeutet deshalb auch, dass der Bedachte frei über das Geschenk verfügen kann. Eine Ausnahme bilden Auflagen, die mit der Schenkung verbunden sind. Für gewöhnlich lässt sich eine Schenkung deshalb nicht mehr rückgängig machen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Schenkung nur aufgrund bestimmter Umstände erfolgte, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind. Ändern sich die Umstände, weswegen der (Schenkungs-)Vertrag eingegangen wurde im Nachhinein schwerwiegend, spricht man vom Wegfall der Geschäftsgrundlage.
Im Fall der Finanzierungshilfe erkannte das Gericht eine solche Geschäftsgrundlage in der Vorstellung der Eltern, wonach das finanzierte Haus über einen längeren Zeitraum von der Tochter und ihrem Partner genutzt werden sollte. Durch die Trennung änderte sich diese Vorstellung, so dass die Grundlage der Schenkung entfiel. Nachdem auch dem beschenkten Ex-Partner klar gewesen ist, dass die Schenkung dem Zusammenleben mit der Tochter dienen sollte, konnten die Eltern die Schenkung zurückfordern.
Fazit
Eine Schenkung zurückzufordern ist in engen Ausnahmen möglich. In diesem Fall war der Ex-Partner zur Rückzahlung der Hälfte des geschenkten Betrages verpflichtet, jedoch nicht zur Rückzahlung von Zinsen.