Keine Gewährleistung bei Vorschuss ohne Umsatzsteuer

März 18, 2020

Wird ein Vorschuss zwar quittiert, aber auf der Quittung keine Umsatzsteuer ausgewiesen, wird er auch bar bezahlt und bei der Schlußrechnung nicht abgezogen, ist der zugrundeliegende Werkvertrag nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nichtig. Kommt es in der Folge zu Streit, kann sich keine der Parteien auf die sonst üblichen Rechte berufen.

Um Schwarzarbeit zu unterbinden, hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, beide Vertragsparteien in die Verantwortung zu nehmen. Lässt sich ein Besteller auf Schwarzarbeit ein, kann er sich gegenüber dem Werkunternehmer nicht auf Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung berufen.

Ordnungsgemäßer Vorschuss
Das OLG Schleswig beschäftigte sich mit dem Fall eines in bar bezahlten Vorschusses von € 3.860, der zwar quittiert wurde, jedoch keine Umsatzsteuer enthielt. Für das Gericht war es nicht plausibel, warum eine Zahlung dieser Größenordnung nicht überwiesen wurde, noch dazu, weil sich die Kläger das Geld vorher von der Bank geholt hatten. Die Unredlichkeit der Kläger wird spätestens mit der Nichtreaktion auf die Schlussrechnung deutlich, weil dort zum einen nicht wie sonst üblich die Vorschusszahlung in Abzug gebracht wurde.
Zum anderen wurde in der Schlussrechnung als Auftragswert nur der Restbetrag (ohne Vorschuss) ausgewiesen, obwohl die Kläger einräumten, dass der Schlussrechnungsbetrag nur unter Berücksichtigung des Vorschusses plausibel war. Nach Ansicht des Gerichts kann sich der Kläger in diesem Fall nicht darauf berufen, von der Absicht des Unternehmers, keine Umsatzsteuer auf den Vorschuss zu zahlen, nichts gewusst zu haben. Spätestens bei Prüfung der Endrechnung hätte dem Kläger aber auffallen müssen, dass auf den bereits gezahlten Teil des Werklohns keine Steuer ausgewiesen wurde, so das Gericht. Somit wurde der Vertrag als nichtig gewertet.

Fazit
Die Kläger verloren durch die Nichtigkeit des Vertrags sämtliche Ansprüche auf etwaige Mängelbeseitigungen.

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