Häufige Irrtümer über die Ehe

Oktober 5, 2020

Eine Heirat im kleinsten Familienkreis anstelle einer großen Feier mit vielen Gästen – durch die
Kontaktbeschränkungen aufgrund von Corona ein häufiges Bild. Selbst kurzentschlossene
Brautpaare hatten diesen Sommer die Chance auf einen spontanen Trautermin. Irrtümer
bestehen jedoch häufig über die rechtlichen Folgen, die eine Hochzeit mit sich bringt.

„Eine Hochzeit sichert beide Ehepartner finanziell ab und fortan gehört alles beiden gemeinsam.“ Was romantisch klingt, stimmt leider nur zum Teil. Richtig ist, dass Ehepartner einander zum Unterhalt verpflichtet sind. Der Trauschein führt aber nicht dazu, dass ein Dein und Mein verschwindet. Alles was einem Ehepartner vor der Ehe allein gehört hat, bleibt auch Sein im Falle einer Hochzeit. Das betrifft auch während der Ehe erworbene Güter wie Immobilen, Autos oder Vermögen als solches.

Scheidung

„Während einer bestehenden Ehe wird an der finanziellen Situation der Ehepartner nicht gerüttelt.“ Anders ist dies im Falle einer Scheidung. Haben die Eheleute keinen Ehevertrag geschlossen, wird über den sog. Zugewinnausgleich das Vermögen beider Eheleute vor und nach Bestehen der Ehe ermittelt. Die Differenz, der sog. Zugewinn, wird vereinfacht gesprochen bei einer Scheidung unter den Ehegatten aufgeteilt. Dies kann gerecht sein, wenn beispielsweise der Hauptverdiener sein Vermögen auch durch die familiäre Arbeitsteilung mit seinem Partner vermehren konnte. Wollen Ehepaare diesen Ausgleich bei Scheidung verhindern, können sie vor dem Notar die sog. Gütertrennung vereinbaren.

Haftung für Schulden des Ehepartners

Ein ebenfalls weit verbreiteter Irrtum betrifft die Haftung für Schulden des Ehepartners. Denn Schulden des einen sind nicht automatisch auch die Schulden des anderen. Gemeinsam haften Ehegatten nur, wenn sie auch gemeinsam tätig wurden, z.B. über einen gemeinsam aufgenommenen Kredit oder einen von beiden Parteien unterschriebenen Mietvertrag.

Ableben eines Ehegatten

Falsche Vorstellungen existieren häufig auch für den Fall des Ablebens eines Ehegatten. Die Ehe sorgt zwar dafür, dass der hinterbliebene Partner kraft Gesetzes einen Anspruch auf das Erbe hat, jedoch nur zum Teil. Weitere Erben von Gesetzes wegen wie die eigenen Kinder oder, sofern das Paar kinderlos ist, Eltern oder Geschwister des Verstorbenen sind ebenfalls erbberechtigt. Wer also garantieren will, dass sein Partner nach dem eigenen Tod mehr erbt als nur seinen gesetzlichen Erbteil (bei gesetzlichem Güterstand und wenn Kinder vorhanden sind, erbt der Ehegatte in der Regel nur die Hälfte der Erbmasse) muss dies mittels eines Testaments regeln.

Krankheit

Auch für unvorhergesehene Fälle wie Krankheit müssen Vorkehrungen wie bei Unverheirateten getroffen werden. Ohne entsprechende Vollmachten oder eine Patientenverfügung dürfen Ehepartner einander nicht in finanziellen oder gesundheitlichen Fragen vertreten und Ärzte keine Auskunft über den Gesundheitszustand des Partners geben.

Fazit:
Eine Eheschließung befreit keinen der Partner von der Notwendigkeit, seine finanzielle und gesundheitliche Vorsorge mittels Vollmachten und Verträgen zu regeln.

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