Corona Infos für Arbeitgeber

März 18, 2020

1. Wer übernimmt bei Arbeitnehmern und Selbständigen im Fall einer Krankschreibung, Quarantäne
oder bei Kurzarbeit den Verdienstausfall?
In beigefügtem online-Beitrag wird erläutert, welche Rechte und Pflichten Sie jetzt haben:

Corona hat das Land im Griff: Die Infektionszahlen steigen, immer mehr Unternehmen haben mit Einnahmeausfällen zu kämpfen. Arbeitnehmer und Selbständige fragen sich, wer ihren Lohn und Verdienstausfall bei Krankschreibung, Quarantäne und Kurzarbeit übernimmt. Rechtsanwalt Sören Siebert klärt auf, welche Rechten und pflichten Sie jetzt haben.

Infos für Angestellte

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Informationen für Angestellte

Vorab: Vieles geht in Ausnahmesituationen wie der aktuellen nur Miteinander. Chefs und Mitarbeiter sollten diese Ausführungen also nicht im Sinne von „Wie bestehe ich auf meinem Recht?“ lesen, sondern gemeinsam sinnvolle Lösungen entwickeln und umsetzen.

Als Angestellter stellen sich um Zusammenhang mit Corona, Lohn und Homeoffice am häufigsten diese Fragen:

1. Darf im ich Home Office arbeiten oder muss ich zur Arbeit gehen?

Es gibt kein generelles „Recht auf Home Office“. In vielen Unternehmen gibt es aber Regelungen zum Home Office im Arbeitsvertrag. Diese sollten Sie sich ansehen und mit Ihrem Vorgesetzten besprechen.

Die Angst, sich im Job mit Corona anzustecken reicht nicht aus, um einfach zu Hause zu bleiben.

Sören Siebert

Sören Siebert
Rechtsanwalt
Wenn es Infektionen oder konkrete Verdachtsfälle in Ihrem Unternehmen gibt, muss ihr Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht abwägen, ob er auf der Anwesenheit der Mitarbeiter im Büro oder am Arbeitsplatz besteht.

2. Kann mein Chef mich zwingen, im Home Office zu arbeiten?

Nicht ohne weiteres. In den meisten Arbeitsverträgen ist eine konkrete „Betriebsstätte“ definiert, an der die Arbeitsleistung erbracht werden muss.

Alle Mitarbeiter per Anweisung ins Home Office zu stecken ist arbeitsrechtlich kaum möglich. Der Arbeitnehmer muss zustimmen, um längere Zeit im Home Office zu arbeiten.

Praxis-Tipp:
Was Sie als Arbeitgeber zum Thema „Homeoffice und Corona“ wissen müssen zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag:

3. Muss mein Arbeitgeber mir Arbeitsmittel (Laptop) für das Home Office zur Verfügung stellen?

Ja. Bei angestellten Mitarbeitern ist es in der Regel Sache des Arbeitgebers, die Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.

4. Darf ich Dienstreisen wegen Corona absagen?

Ob und in welchem Umfang Ihr Chef Dienstreisen anordnen kann, regelt Ihr Arbeitsvertrag. Wenn zu Ihren vertraglichen Pflichten auch Dienstreisen und Außentermine zählen, dürfen Sie diese nicht allein aus „Angst vor Corona“ absagen.

Auch hier muss Ihr Chef im Rahmen seiner Fürsorgepflicht aber abwägen und sich im Zweifel an Aussagen von Behörden zu betroffenen Gebieten orientieren, etwa an den Warnungen des auswärtigen Amtes im Zusammenhang mit Corona/ Covid-19:
https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/covid-19/2296762

Sinnvoll ist es, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer hier eine gemeinsame Lösung finden.

5. Kann ich mich wegen Corona kranschreiben lassen?

Ja, selbstverständlich. Wenn bei Ihnen der Verdacht auf eine Corona-Infektion besteht werden Sie sogar mit ziemlicher Sicherheit krangeschrieben und weitere Maßnahmen wie Quarantäne eingeleitet.

6. Was ist mit Krankschreibungen wegen Grippe und Erkältung?

Für Fälle, die eher „Erkrankungen der oberen Atemwege“ zuzuordnen sind (Erkältung, Grippe, Influenza) können Sie sich aktuell durch eine Ausnahmeregelung krank schreiben lassen, ohne dass sie persönlich zum Arzt müssen. Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) hat dazu die Ärzte angewiesen, Krankschreibungen auch ohne Arztbesuch zu erteilen.

Diese Regelung gilt, wenn Sie
eine leichte Erkrankung der oberen Atemwege haben
keine schweren Symptome haben
nicht die Kriterien für einen Coroanavirus-Verdachtsfall erfüllen

In diesen Fällen müssen Sie für eine Krankschreibung nur noch beim Arzt anrufen.

7. Bekomme ich wegen Corona Kurzarbeitergeld?

Ja. Die Bunderegierung hat über die Arbeitsagenturen angeordnet, dass bei durch das Coronavirus verursachte Arbeitsausfälle ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gewährt werden kann. Mehr Infos dazu hier:
https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

Arbeitnehmer müssen hier erst einmal nichts tun. Arbeitgeber müssen die Details des Kurzarbeitergelds mit der Agentur für Arbeit klären. Dies ist zwischenzeitlich auch online bei der Arbeitsagentur möglich:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-arbeitgeber-unternehmen

8. Wie hoch ist das Kurzarbeitergeld?

Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer mit Kinder 67% der Nettoentgeltdifferenz. Arbeitnehmer ohne Kinder erhalten 60% der Nettoentgeltdifferenz.

9. Wer bezahlt meinen Lohn, wenn ich unter Quarantäne stehe?

Der Arbeitgeber muss im Fall der Quarantäne-Anordnung dem betroffenen Mitarbeiter 6 Wochen den Lohn weiter zahlen. Für den Arbeitgeber greift dann § 56 Infektionsschutzgesetz. Der besagt, dass dem Arbeitgeber die ausgezahlten Beträge von der zuständigen Behörde erstattet werden.

Ab Woche 7 erhält der Arbeitnehmer dann Krankengeld von der Krankenkasse.

Informationen für Selbständige und Unternehmer

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Bei Arbeitnehmern stehen der gesundheitliche Schutz und die Frage „Bekomme ich mein Geld“ im Vordergrund. Unternehmer und Selbständige fragen sich natürlich auch, wie sie ihre Mitarbeiter schützen können. Daneben steht aber in vielen Fällen auch die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Unternehmens im Fokus.

1. Gibt es staatliche Hilfen für Unternehmen wegen Corona?

Aktuell wird an vielen Stellen diskutiert, ob und wie genau die Bundesrepublik und die EU Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten helfen können. Die EU hat angekündigt, zur Bekämpfung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Epidemie einen 25 Milliarden Euro Hilfsfond für Unternehmen bereitzustellen.

In Deutschland sollen schnellstmöglich die Regelungen zum Kurzarbeitergeld angepasst. Die Bearbeitung soll deutlich schneller erfolgen. Zudem sollen die Sozialbeiträge in Zukunft zu 100% erstattet werden. Die Bezugsdauer soll von 12 auf 24 Monate ausgeweitet werden.

Mehr Informationen zum Kurzarbeitergeld gibt diese Seite der Bundesagentur für Arbeit:
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

2. Verdienstausfall als Selbständiger

Grundsätzlich liegt das Risiko, kein Geld zu verdienen, immer beim Selbständigen/ Unternehmer. Wenn die Aufträge und Einnahmen wegbleiben, trägt er das Risiko meist selbst.

Wenn Sie als Selbständiger bereits Verträge abgeschlossen haben, die durch ihre Vertragspartner direkt oder indirekt) wegen Corona gekündigt werden, ist die Lage etwas komplizierter. Hier muss man sich leider immer im Einzelfall die jeweils abgeschlossenen Verträge ansehen: Ist ein Rücktrittsrecht vereinbart, welche Kündigungsfristen gibt es, kann man bei Kündigung durch den Vertragspartner Schadensersatz geltend machen … .

3. Was passiert, wenn Veranstaltungen und Messen abgesagt werden?

Besonders hart trifft es aktuell die Messe und Veranstaltungsbranche in der realen Welt. Veranstalter, Cateringunternehmen, Speaker oder Hotelbetreiber: Alle stehen vor der Frage, ob sie bezahlt werden, wenn „ihre“ Veranstaltung abgesagt wird.

Die Rechtslage hier ist natürlich sehr kompliziert. Es hängt von den geschlossenen Verträgen und AGB der Veranstalter ab. Auch die Frage „Ist das Corona-Virus höhere Gewalt“ wird eine Rolle spielen. Hinzu kommen dann viele komplexe Details zu Schadensersatz & Co.

In der Praxis sollten Sie sich Unternehmer darauf einstellen, dass Sie für abgesagte Veranstaltungen kein Geld bekommen.

Sören Siebert

Sören Siebert
Rechtsanwalt
4. Was ist, wenn die Stadt, das Land oder das Gesundheitsamt Messen und Veranstaltungen verbietet?

In diesen Fällen kann der Veranstalter wahrscheinlich auch die Mietzahlung verweigern, er kann das Mietobjekt ja nicht nutzen. Aber auch hier muss man in der Praxis die geschlossenen Verträge genau prüfen lassen.

5. Zahlt die Versicherung bei Absagen aufgrund des Corona-Virus?

Wahrscheinlich nicht. Es gibt zwar Versicherungen, die auch Naturkatastrophen und ähnliches versichern. Krankheiten und Epedemien sind in den meisten Ausfall-Versicherungen aber nicht abgedeckt.

6. Krankschreibungen von angestellten Mitarbeitern

Sind angestellte Mitarbeiter wegen Corona krank geschrieben, gilt die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Arbeitgeber müssen für maximal sechs Wochen den Lohn weiter zahlen. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter mindestens 4 Wochen beim Arbeitgeber beschäftigt war. Nach den 6 Wochen übernimmt in der Regel die Krankenkasse und zahlt das Krankengeld an den Arbeitgeber.

7. Welche Pflichten habe ich als Arbeitgeber in Zeiten von Corona?

Im Rahmend er Fürsorgepflicht muss der Arbeitgeber Risiken minimieren. Er muss die Mitarbeiter über Risiken aufklären. Eine gute Übersicht dazu liefert die Übersicht des Robert Koch Instituts:
https://www.rki.de/SharedDocs/FAQ/NCOV2019/FAQ_Liste.html

Daneben müssen Arbeitgeber aber auch konkret dafür sorgen, dass ein gefahrloses Arbeiten möglich ist und das Infektionsrisiko möglichst minimiert wird, etwa durch zur Verfügung stellen von Desinfektionsmitteln in den sanitären Anlagen.

8. Wie sieht es bei Quarantäne und Lohn für Angestellte aus?

Wenn ein Mitarbeiter krank ist muss der Arbeitgeber normalerweise 6 Woche Krankengeld zahlen. Wenn der Mitarbeiter aber aufgrund einer Quarantäne-Anordnung nicht arbeiten kann, gibt es stattdessen eine Entschädigungszahlung vom Staat.

Das Infektionsschutzgesetz legt fest, dass das zuständige Gesundheitsamt diese Zahlungen übernimmt. Welches Gesundheitsamt für Ihr Unternehmen zuständig ist erfahren Sie hier:
https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/__56.html

9. Gibt es bei Quarantäne Entschädigung für Selbständige?

Wenn Selbständige unter Quarantäne gestellt sind, erhalten auch sie Zahlungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes. Übernommen werden Entschädigungszahlungen in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes des Einkommens aus dem letzten Jahr. Zusätzlich können Betriebsausgaben (etwa die Miete für Praxen oder Büroräume) in angemessener Höhe erstattet werden.

Die Kosten können Selbständige im Falle einer Quarantäneanordnung beim zuständigen Gesundheitsamt stellen. Welches Gesundheitsamt für Sie zuständig ist erfahren Sie hier:
https://tools.rki.de/PLZTool/

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